Steuerliche Behandlung von Tagesgeld

Die mit Tagesgeld erzielten Zinsen unterliegen in Deutschland, wie andere Sparanlagen auch, der pauschalen Kapitalertragssteuer von derzeit 25 Prozent (zzgl Solidaritätszuschlag von 5,5%). Da hier nicht der persönliche Steuersatz angesetzt wird, spricht man hier auch von Abgeltungssteuer.

Für die erwirtschafteten Zinserlöse besteht die Möglichkeit dem kontoführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrg zu erteilen. Der maximale Freistellungsbetrag, welcher sich aus dem Sparerfreibetrag und einer Werbekostenpauschale von    EUR zusammensetzt, beträgt seit 2007 für Alleinstehende 801 EUR und für Verheiratete   EUR. Der maximale Freistellungsbetrag kann von dem Anleger auf beliebig viele Kreditinstitute aufgeteilt werden, jedoch insgesamt nur bis zum Maximalbetrag.

Übersteigt der Zinsertrag bei einem Kreditinstitut den dort erteilten Freistellungsauftrag, wird der darüber hinausgehende Ertrag mit dem Zinsabschlag von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent belastst.

Diese Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken abgeführt und gilt als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuerschuld. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wird der bereits gezahlte Zinsabschlag auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Falls Sie weitere Informationen zur Versteuerung Ihrer Kapitalerträge wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater. Diese helfen Ihnen gern bei der KlÄrung von Steuerfragen.

Bitte beachten Sie auch, dass wir nicht zu individuellen Steuerberatungen berechtigt sind und Ihnen hier nur allgemeine Hinweise zu steuerlichen Gesichspunkten zur VerfÜgung stellen kÖnnen.